• *****
    Achtung Derzeit ist die Registrierfunktion deaktiviert. Wer einen Account möchte: Mail an wahrexakten @ gmx.net mit Nickwunsch. Geduld, es kann etwas dauern, bis Ihr eine Antwort bekommt.
    Wir danken für Euer Verständnis!
    *****

Rechtsphilosophie

Prometheus94

T(r)ollhaus
Registriert
8. November 2017
Beiträge
1.735
Punkte Reaktionen
0
Was ist eigentlich Recht? (Im Bereich der Philosophie muss man genau lesen um die Gedankengänge zu verstehen.)

Karl Marx beschrieb Recht sehr negativ, er sagte:
"Recht ist seiner Natur nach Anwendung eines gleichen Maßstabs auf ungleiche Individuen",

Der französische Schriftsteller Anatole France (lebte im vergangenen Jahrhundert) beschrieb es ähnlich, sogar genauer:
"Recht in seiner erhabenen Majestät verbietet es Armen wie Reichen gleichermaßen unter Brücken zu schlafen, Brot zu stehlen und an Ecken betteln zu gehen."- aus Die rote Lilie.

(Wobei es damals verboten gewesen sein muss, unter Brücken zu schlafen. In Deutschland hausieren dort generell Obdachlose, ohne bestraft zu werden.)

Anatole France wollte hier ein Paradoxa des Rechts aufzeigen, warum z.B. ein Armer und ein Reicher gleichermaßen bestraft werden, wenn sie Brot klauen würden. Denn ein Reicher wird das nie tun müssen, mit einem solchen Recht würde man die Bevölkerung über eine Gleichbehandlung täuschen. Vielmehr müsste der Reiche, wenn, dann härter bestraft werden als der Arme. (Hier kommt man zu dem, was Karl Marx sagte, also dass die Gleichbehandlung von Ungleichen eigentlich zu Ungleichheit führe.)

Falls man nun das Problembewusstsein diesbezüglich hat, kann man tiefer in die Materie:

1. Es werden, auch heute noch, von Juristen Alternativen ZUM und Alternativen IM Recht diskutiert. Recht wird beispielsweise als zu abstrakt für die wirkliche Lösung von Konflikten kritisiert. Gedanken zu Alternativen IM Recht resultieren aus Beschwerden, wie, dass das gerichtliche Verfahren zu teuer oder zu langsam sei.

2. Gründe für Alternativen zum Recht.

a) Recht zerstöre Gemeinschaften im Sinne von unmittelbar sittlichen Beziehungen, Beziehungen also, die sich durch mehr oder weniger selbstverständliche gemeinsame Ziele definieren. D.h. Beziehungen des sozialen Nahbereichs wie Freundschaft oder Ehe würden dann bereits in das Stadium ihrer Auflösung eintreten, wenn der eine Teil sich auf eine Rechtsposition beruft.

Dieser Antagonismus von Recht und Gemeinschaft wird damit begründet, dass das Einschlagen des Rechtswegs einer Drohung, im Sinne einer Durchsetzung seiner Interessen unter Bezugnahme auf Zwangsbefugnisse eines neutralen Dritten (etwa eines Gerichts), gleichkomme. Folglich ist die freundschaftlich-spontane Beziehung gestört, zumeist sogar zerstört.
Das ist nicht nur rational nachvollziehbar, sondern sogar tatsächlich beobachtbar.


(Mehr später.)
 
b) Ein weiterer Grund für eine Alternative zum Recht ist ihre Abstraktheit. Recht lässt sich zu wenig auf den Einzelfall oder auf den konkreten Kontext des zu verhandelnden Konflikts ein. Auf diese Weise löst Recht Konflikte nicht, geht nicht auf ihre Hintergründe oder Wurzeln ein, sondern formalisiert Konflikte nur, führt nur zu seiner selektiven Konfliktverarbeitung. "Justitia ist blind"

Aus einer sehr hohen Perspektive ist nämlich auch der Konflikt ein Eigentum, ihre Wegnahme (durch Gerichte) Diebstahl. Denn auf die Täter-Opfer-Beziehung wird kaum geachtet.

c) Schließlich bedroht Recht Freiheit. Die Verrechtlichung nimmt immer mehr zu, wir erleben eine Zunahme von Gesetzen, eine Zunahme von Verwaltungsvorschriften (Bürokratisierung), eine Zunahme von Gerichtsentscheidungen (Justizialisierung) usw.

d) Ein weiterer Grund ist die "Indeterminacy" des Rechts, ihre Unbestimmtheit. Es ist nämlich, wie der Rechtswissenschaftler Hans Kelsen sagte, eine Illusion, dass es jeweils eine einzige richtige Auslegung gibt. Die Ergebnisse rechtlicher Entscheidungen sind überhaupt nicht rechtlich determiniert, sondern durch politische oder wirtschaftliche Interessen bestimmt. Die Auslegung erfolgt zu politischen oder wirtschaftlichen Interessen (siehe Dieselgate).

Fazit:
Es gibt genug Gründe Alternativen zum Recht zu suchen.


Was aber ist denn nun Recht? Ist es objektiv? Subjektiv? Gibt es Naturrecht?

Omnis determinatio et negatio, wie es Baruch de Spinoza sagte, "jede Bestimmung ist eine Verneinung", d.h. wir können sagen was Recht nicht ist und so vielleicht der wahren Essenz von Recht näher kommen.

In der Antike gab 3 Positionen zu Recht, die heute unterbewusst im Geiste der Bürger schwimmen.

Kallikles, ein antiker Sophist (wahrscheinlich von Platon erdacht) sagte, dass die Schwächlinge diejenigen seien, die Gesetze erlassen, um die starken Menschen einzuschränken. ( z.B. dahingehend zu verstehen, um kriminelle Machenschaften zu unterbinden, aber auch um mir nichts dir nichts Ansprüche für etwas zu erschaffen, die man nicht verdient hat)

Hippias, ebenfalls ein Sophist, sagte dass der Nomos (das Gesetz) ein Tyrann für die Menschen sei und vieles gegen die Natur erzwinge. Es wäre deshalb weise, der Natur zu folgen. ( z.B. Pflichten, die es nicht immer gab, wie Steuern.)

Trasymachos dagegen behauptete, dass der Schwache, der sich gerecht verhalte, immer im Nachteil sei (z.B. Ehrlichkeit bzw. Treu und Glauben). (Sokrates bzw. Platon hat ihn jedoch vom Gegenteil überzeugt).
 
Also das juristische Wörterbuch von Gerhard Köbler, widmet dem Recht als Definition eine ganze Seite und meint dazu folgendes:

"Recht ist der zentrale Begriff der Rechtswissenschaft, der so komplex ist, dass er sich außer als das Richtige nicht mehr sinnvoll einheitlich bestimmen lässt. Umso wichtiger sind seine einzelnen besonders bestimmten Bedeutungen, die sich vielfach in Gegensatzpaaren gegenübertreten."

Dabei gibt es dann verschiedene Rechtsdefinitionene wie:
"A.I. Objektives R. ist die Sollensordnung, welche die Verhaltensweisen von einzelnen Menschen und gesamten Gesellschaften zueinander regelt, d. h. die jeweilige Summe aller geltenden – soziologisch gesehen aller tatsächlich befolgten – →Rechtssätze. Das objektive R. unterscheidet sich von der →Sittlichkeit dadurch, dass es sich auf das äußere Verhalten, nicht (nur) auf die Gesinnung bezieht. Von der →Sitte als den in der Gesellschaft geübten Gebräuchen trennt das R. seine rechtliche Geltungsanforderung, die notfalls mit staatlichem →Zwang verwirklicht wird.
II. Subjektives R. ist demgegenüber der von der Rechtsordnung – d. h. dem objektiven R. – einem →Rechtssubjekt verliehene rechtliche Herrschaftsbereich gegenüber andern Rechtssubjekten oder →Rechtsobjekten, die individuelle Befugnis, das einzelne R. (z. B. →Eigentum an einer Sache, →Anspruch gegenüber einer Person). Soweit sich das subjektive R. gegen einen Träger hoheitlicher →Gewalt als solchen richtet, ist es subjektives öffentliches R. (z. B. subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung). Es erfordert eine Rechtsnorm, die das Interesse des Einzelnen nicht nur objektiv schützt, sondern diesen Schutz auch als Ziel bezweckt. B. I. Das objektive R. lässt sich u. a. nach seinem historisch-sachlichen Bezugspunkt gliedern.
Deutsches R. ist dabei entweder nur das in Deutschland - auf germanistischer Grundlage - entwickelte R. oder das überhaupt in Deutschland jemals in Geltung befindliche R.
Römisches R. ist demgegenüber das bei den Römern bestehende R. oder das von den Römern der Nachwelt überantwortete und von dieser fortlaufend abgeänderte R.,
kanonisches R. das für die Kirche geltende R.
Unter gemeinem R. versteht man das in der Neuzeit fortgebildete,
unter gelehrtem R. das wissenschaftlich behandelte römische und kanonische R.
Vorkonstitutionelles R. ist das der jeweiligen Verfassung vorausgehende R.
Das objektive R. kann weiter positives, von Menschen gemachtes R.
oder überpositives, dem Menschen (von außen) vorgegebenes R. (→Naturrecht) sein. Es kann bewusst zur Steuerung des Zusammenlebens der Menschen gesetztes R. →(Gesetz) oder allmählich und ohne bewussten einzelnen Setzungsakt zustande gekommenes R. (→Gewohnheitsrecht) sein.
Es kann geschriebenes R. oder ungeschriebenes R. sein, wobei Gewohnheitsrecht oft (aber nicht unbedingt) ungeschrieben ist und Gesetzesrecht meist nur in Schriftform Gültigkeit erlangt. Es kann im Einzelfall zwingendes (durch einzelne Betroffene nicht abänderbares) R. oder nachgiebiges (dispositives, der Disposition der Betroffenen unterliegendes) R. sein. Das objektive R. wird außerdem aus praktischen Gründen noch in folgenden verschiedenen Weisen gegliedert.
Formelles R. ist das R., das die Form der Verwirklichung der Rechtsordnung regelt (→Verfahrensrecht),
materielles R. ist das R., das den Inhalt der Rechtsordnung darstellt (z. B. →Verfassungsrecht, →Verwaltungsrecht, →Strafrecht, →Privatrecht). Von grundlegender praktischer Bedeutung ist die Trennung zwischen
privatem R. (Privatrecht) und öffentlichem R.
Zur Abgrenzung sind verschiedene Theorien aufgestellt worden (→Interessentheorie, →Subjektionstheorie, →Subjektstheorie). Nach der am besten handhabbaren modifizierten Subjektstheorie sind öffentliches R. alle Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter ausschließlich ein Träger öffentlicher →Gewalt (z. B. →Staat, →Gemeinde) in seiner Eigenschaft als solcher (also als hoheitlich Handelnder) ist. Dieses damit abgegrenzte öffentliche R. lässt sich dann gliedern etwa in →Verfassungsrecht, →Verwaltungsrecht, →Verfahrensrecht, →Strafrecht(, →Kirchenrecht und →Völkerrecht). Diesem öffentlichen R. ist es beispielsweise eigen, dass Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht eines Staats ergeben, vor ausländischen Gerichten grundsätzlich nicht durchgesetzt werden können.
Privates R. (→Privatrecht) sind dagegen alle Rechtssätze, bei denen Berechtigte oder Verpflichtete nicht Träger öffentlicher Gewalt in ihrer Eigenschaft als solche sind. Das private R. wird verschiedentlich auch als bürgerliches R. (oder als →Zivilrecht) bezeichnet, doch ist bürgerliches R. i. e. S. nur das R. des →Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, →Schuldrecht, →Sachenrecht, →Familienrecht und →Erbrecht), neben dem als andere Teile des Privatrechts etwa →Handelsrecht, →Immaterialgüterrecht und teilweise →Arbeitsrecht stehen.
II. Das subjektive R. kann →Herrschaftsrecht (absolutes R.), →Anspruch (relatives R.) oder →Gestaltungsrecht sein.
Das Herrschaftsrecht (absolutes R.) ist das R. der ausschließlichen Herrschaft einer Person (z. B. →Eigentum an einer Sache, →Nießbrauch an einem R., R. an Erfindung, Name). Es wirkt gegenüber jedermann. Soweit es sich auf eine Sache bezieht, ist es ein dingliches R., wobei dieses Vollrecht (Eigentum) oder beschränktes dingliches R. (z. B. →Hypothek, Dienstbarkeit) sein kann. Das relative R. beschränkt sich darauf, eine Person zu einem Verhalten zu verpflichten (→Anspruch). Es wirkt grundsätzlich nur im Verhältnis der Beteiligten. Ein Dritter kann darauf nur mittelbar einwirken.
Das Gestaltungsrecht ist ein einseitiges R. auf unmittelbare Rechtsänderung (z. B. Aneignungsrecht, Anfechtungsrecht, Rücktrittsrecht).
Rechte anderer (Art. 2 I GG) sind im Verfassungsrecht die nach der Gesamtentscheidung des Grundgesetzes schutzwürdigen Interessen der Mitmenschen. Sie bilden eine der drei Schranken der allgemeinen →Handlungsfreiheit.
Sonstiges R. (§ 823 I BGB) ist im Hinblick auf seine Nennung hinter →Eigentum ein R., das denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentum hat, also →absolut (ausschließlich) ist (z. B. →Anwartschaft, auch →Besitz [str.], nicht Recht am Arbeitsplatz). Seine Verletzung kann unterlassungspflichtig bzw. schadensersatzpflichtig machen.
R. am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist das R. am Bestand eines →Gewerbebetriebs samt aller seiner einzelnen Erscheinungsformen, die seinen wirtschaftlichen Wert mit ausmachen (z. B. Geschäftsbeziehungen). Dieses R. wird im Rahmen der →Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützt. Seine Verletzung kann nach § 823 I BGB →schadensersatzpflichtig machen (z. B. bei zweitägiger Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration)."

Auf diesen Definitionen lässt sich nun aufbauen, da wie im Text ersichtlich, die Sittlichkeit, das Naturrecht, und die Grundrechte angesprochen werden.
Dazu vielleicht später etwas mehr. :)
 
Sssoo, dann gibt es jetzt noch weitere juristische Definitionen, welche möglicherweise für die Rechtsphilosophie von Bedeutung sein können. Die Auslegungen sind dann vielleicht auch spannend. :)
Ich gehe von einigen Definitionen die wir im Text „Recht“ hatten aus und greife dann darin aufkommende, weiterführende Worte auf.
Wohin sie uns diesmal führen finde ich bereits recht brisant, denn einige der darin vorkommenden Definitionen erinnern natürlich stark an aktuelle Situationen... ;)

Wir hatten in der Definition „Recht“ zB.:

Naturrecht ist in der Rechtsphilosophie die Gesamtheit der der Natur innewohnenden, zeitlos gültigen, vernunftnotwendigen Rechtssätze, die über den vom Menschen gesetzten Rechtssätzen (positives →Recht) stehen. Das N., dessen Herleitung und Geltung umstritten sind, dient als Schranke bzw. Korrektiv des gesetzten Rechts. Vertreter der Idee eines Naturrechts sind griechische Philosophen, christliche Kirchen und neuzeitliche Philosophen (Vernunftrecht). Auf N. lassen sich vor allem die allgemeinen Menschenrechte oder →Grundrechte gründen. Im Einzelnen fällt der Nachweis eines Rechtssatzes als N. sehr schwer.

Vernunftrecht ist das allein durch die Vernunft gerechtfertigte und begründete →Recht. In der Rechtsgeschichte ist das V. das säkularisierte →Naturrecht der frühen Neuzeit. Es findet seinen praktischen Niederschlag in den Kodifikationen der →Aufklärung (zB. ABGB in Österreich 1811/1812)

Sittlichkeit (Moral) ist die Gesamtheit der inneren auf die Gesinnung bezogenen Verhaltensnormen. Sittliches Verhalten ist das auf das Guten um seiner selbst willen gerichtete Verhalten. Die Ausrichtung am Gewissen und am guten unterscheidet die S. Vom →Recht. In Konfliktlagen zwischen Recht und S. Verlangt das Recht grundsätzlich Rechtsgehorsam, berücksichtigt aber vielfach die Anforderungen der S. Durch Milderung der →Rechtsfolge des Rechtsbruchs.
Im engeren Sinne ist S. die geschlechtliche Moral.

Grundrecht ist das dem Einzelnen und in eingeschränktem Umfang auch der Vereinigung (z.B. →juristischen Person) zustehende, verfassungsmäßig verbürgte grundlegende Recht.
Das G. Gewährt in erster Linie Schutz gegenüber staatlichem →Eingriff (Freiheitsrechte). Daneben strahlen die Grundrechte als Wertordnung auf das gesamte Recht aus (→Drittwirkung) (str.). Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche →Gewalt kann jeder Betroffene die →Verfassungsbeschwerde erheben.
Vom G. Als verfahrensrechtlich durchsetzbarem subjektivem Recht zu trennen ist die bloße, den Staat verpflichtende Norm des objektiven Verfassungsrechts (z.B. Recht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur in Sachsen).

Freiheit ist allgemein die Möglichkeit der uneingeschränkten Entfaltung. Ihre geistige Voraussetzung ist die (vom Lügner unredlicherweise verlassene) →Wahrheit ([lat.] in veritate libertas). Die F. Ist im Verfassungsrecht in der Form der allgemeinen →Handlungsfreiheit und verschiedener einzelner Freiheiten gesetzlich abgesichert.
Nach Art. 104 GG kann die F. der →Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der →Richter zu entscheiden.
Im Strafrecht meint Freiheit nur die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit,
im Schuldrecht die körperliche Bewegungsfreiheit sowie die F. von einer Nötigung zu einer Handlung durch Drohung, Zwang oder Täuschung.
Im römischen, germanischen, mittelalterlichen und teilweise auch neuzeitlichen Recht ist F. ein besonderer Status, der im Gegensatz zur Unfreiheit steht.
In der Europäischen Union sind Warenverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit und Dienstleistungsverkehrsfreiheit gesicherte Grundrechte.

Wahrheit ist der mit Gründen einlösbare und insofern haltbare Geltungsausspruch über einen Sachverhalt. Die W. Ist die Grundlage der →Freiheit.
Sie wird verletzt vor allem vom →Lügner, Fälscher, Hochstapler und Betrüger. →Beweis, →Verfahren

Lügner ist der eine →Lüge äußernde →Mensch (z.B. E. Erklärt, er habe eine Weisung nicht erteilt, die er nachweislich erteilt hat). Es gilt das Rechtssprichwort wer einmal lügt, dem glaubt man nicht und wenn er auch die Wahrheit spricht. Der erwiesene L. hat sein Gesicht, bzw. seine Glaubwürdigkeit verloren, auch wenn er sich noch so sehr als Ehrenmann zu gerieren versucht.

Lüge ist die bewusst unwahre Aussage. Die L. ist als solche nicht strafbar. Sie ist aber in Offenbarung des Wesens des →Lügners unredlich und kann Grundlage eines →Betrugs werden.

Mensch ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der M. steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.

Menschenwürde ist der innere und zugleich soziale Wertanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt. Die M. besteht darin, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die M. Ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der →Staat ausschließlich um des Menschen willen da ist und Verletzungen der M. verhindern MUSS.
Art. 1 I GG ist eine objektive Verfassungsnorm, die sich in der Form einer modal ausgerichteten Generalklausel als Verhaltensnorm an alle richtet, die aber dem Einzelnen kein subjektives Recht gewährt. Ihren Kern bildet der Schutz vor Tabuverletzungen. Eine ihrer wichtigsten Ausprägungen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die M. ist auch ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union.

Menschenrecht ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem →Staat) zustehende, angeborene (unveräußerliche, unantastbare) →Recht (vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum). Von den Vereinten Nationen ist (1948) eine (noch nicht verbindliche) Allgemeine Deklaration der Menschenrechte, von den Mitgliedstaaten des →Europarats (1950) eine →Europäische Konvention der Menschenrechte beschlossen worden. Im →Grundgesetz sind die von diesem anerkannten Menschenrechte als →Grundrechte aufgenommen. Das M. eines andern (z. B. eines Kindes) missbraucht als Menschenrechtstümler, wer es für eigene ungerechtfertigte Zwecke (z. B. Rosenkrieg gegen eine verzweifelt entflohene Partnerin) verwendet.

Person ist, wer Träger von →Rechten und →Pflichten sein kann (→Rechtssubjekt, →Rechtsfähigkeit).
Natürliche P. ist der Mensch und zwar von der Vollendung seiner →Geburt bis zu seinem →Tod.
Juristische (früher moralische) P. ist die rechtlich geregelte soziale Organisation (Zusammenfassung von Menschen oder Sachen), der die geltende Rechtsordnung eine eigene allgemeine →Rechtsfähigkeit zuerkennt, so dass sie unabhängig von ihrem Mitgliederbestand selbst Träger von Rechten und Pflichten IST. Sie ist im geltenden Recht streng zu trennen von der →Gesamthand, die (noch) keine juristische P. ist. Juristische P. des Privatrechts sind (rechtsfähiger) →Verein (z. B. auch Aktiengesellschaft) und (privatrechtliche) →Stiftung, juristische P. des öffentlichen Rechts sind →Körperschaft (z. B. →Staat unter Einschluss seiner als →Fiskus bezeichneten privatrechtlichen Erscheinungsform, Universität, Gemeinde, Kreis, Handwerkskammer, Sozialversicherungsträger), (öffentlich-rechtliche) →Stiftung (z. B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) und rechtsfähige →Anstalt (z. B. Rundfunkanstalt, Bundesbank, Kreissparkasse), wobei entscheidend ist, in welchem Rechtsgebiet die Rechtsfähigkeit der juristischen Person ihren Ursprung hat. Für die juristische P. gilt ein besonderes Organisationsrecht. Im Übrigen steht die juristische P. der natürlichen P., soweit dies sinnvoll ist, gleich. Arbeitnehmerähnliche P. ist der in →Heimarbeit Beschäftigte, der ihm Gleichgestellte sowie bestimmte wenig verdienende selbständige →Handelsvertreter. Sie sind keine →Arbeitnehmer, werden diesen aber wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit in bestimmten Beziehungen gleichgestellt.


Vor allem die Definitionen über Menschenwürde und Freiheit finde ich äußerst spannend. Wie auch die Sittlichkeit als Ausrichtung am Guten, welche sie vom Recht unterscheidet. Fand ich sehr interessant, als ich es das erste Mal gelesen habe.
Genauso die Erklärung, dass der Staat die Menschenwürde unter allen Umständen schützen MUSS, da er nur um des Menschen willen da ist.
Der Staat kann laut Definition nicht über dem Menschen stehen, da er ja von ihm erschaffen wurde und als juristische Person nicht mal über der natürlichen Person steht, da die jur.P. soweit dies sinnvoll ist, mit der nat.P. gleich steht. ;)

Soweit sogut. Bald mal mehr. :)
 
@Gaius Gizus : SInd das 1:1 Abschriften aus einem Buch in den letzten zwei Beiträgen? Falls ja, fürchte ich, dass ich das kürzen muss und würde dich bitten, es zu umschreiben. Einzelne Zitate sind ok, bei Seiten weise Buchabschriften kriegen wir bzw. Trinity und Merlin ggf. Probleme wegen Urheberbla.
 
Hmm...
Also, ja das sind fast 1:1-Zitate. XD
Manche Mitteltexte wie Verweise, die hinderlich für den Lesefluss wären, hab ich ausgelassen, wie zB mehrere Bsp, oder Vergleiche.
Den Wortlaut beizubehalten FÄNDE ich wichtig, aber ich schreib es euch natürlich um, wenn ihr das wirklich wollt.
Aber hört mich erst an... XD

Zuerst möchte ich noch auf folgendes hinweisen, natürlich erstmal auch aus dem juristischen Wörterbuch von Köbler:

"Urheberrecht ist objektiv die Gesamtheit der ein individuelles geistiges Werk (geistiges Eigentum) schützenden Rechtssätze. Das U. ist insbesondere im Urhebergesetz und in internationalen Vereinbarungen geregelt. (...) Zulässig ist zwecks Fortentwicklung von Kunst und Wissenschaft die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers, um ein neues, selbstständiges Wekt hervorzubringen, (...)."

Im Urhebergesetz finden wir unter dem Abschnitt "Zitate"
"§42
(1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist."

Das Urhebergesetz schützt meist vor der kommerziellen Weiterverbreitung.
Ich glaube nicht, dass einzelne Zitat, welche bereits schon durch die Definition von "Recht" erforderlich sind, grob das Urheberrecht verletzen.

In einer Rubrik, die "Rechtsphilosophie" heißt müsste dies zu diesem "besonderen Zweck gerechtfertigt" sein. Es sind keine nachfolgenden Seiten, sondern die speziellen Stichworte, die schon allein durch den Begriff "Recht" mit anhängen.
Ich kann einen Kollegen fragen, der Jura studiert hat und heute oder morgen eh mal wieder vorbei schaut. :)

Der Urheber wurde ja bereits angegeben. Dann müsste ich jetzt nur noch die Anführungszeichen machen und es fällt definitiv unter die Zitate, denn hier lesen wir zB:
"Warum gibt es überhaupt das Zitiergebot?
Der Sinn des Zitierens in der Wissenschaft ist, …
  • dass Ihr Leser bei jedem Satz, den Sie geschrieben haben, Ihre Ideen und Formulierungen von denen anderer („geistiges Eigentum“) unterscheiden kann. Somit ermöglichen Sie erst dem Leser die Zuordnung, und das heißt auch zu erkennen, was Sie neu gedacht haben.
  • dass Sie die Ideen und Formulierungen von anderen korrekt wiedergeben (dass Sie z.B. nicht jemandem eine Auffassung unterjubeln, die er/sie gar nicht vertritt).
  • dass Sie – quasi wie im Blockchain-Denken – auf dem aufbauen, was schon da ist, was schon gedacht/konzipiert/erforscht wurde (die Basis der Wissenschaft ist immer der aktuelle Stand der Forschung – das ist eine der zentralen ethischen Normen).
  • dass Sie Bestimmungen der jeweiligen nationalen Urheberrechtsgesetze zur Verpflichtung zur Quellenangabe einhalten und etwaige Bestimmungen in den jeweils in Frage kommenden Hochschulgesetzen zum Plagiat anerkennen.
Es gibt nur zwei Arten des wissenschaftlichen Zitats:
Das wörtliche (direkte) Zitat und das sinngemäße (indirekte, inhaltliche) Zitat. Wörtliche (direkte) Zitaten kommen in den Naturwissenschaften, in den technischen Wissenschaften und in der juristischen Wissenschaft selten vor."

"Es besteht aus:
  • einem wortwörtlich aus einem anderen Text übernommenen Textteil,
  • der Kenntlichmachung („Einrahmung“) dieses Textteils durch doppelte Anführungszeichen („…“) und
  • dem anschließenden Literaturbeleg (...)"

zu lesen auf:
https://plagiatsgutachten.com/was-ist-ein-korrektes-zitat/

Aber wie gesagt, ich kann es definitiv ändern, aber das braucht noch ein wenig... XD
Ich finde das wortwörtliche Zitat der Rechtsdefinitionen insofern wichtig, da hier klar die für Studium und Ausbildung ersichtlichen Definitionen ausgedrückt werden, da das Buch ja für Studium und Ausbildung zu sein scheint.
Glaubt dir doch sonst keiner, wenn du bei der Menschenwürde den Menschen als "geistig-sittliches" Wesen beschreibst und sagst, das wird juristisch so definiert. XD
 
Ich hänge derweil in einem Workshop, kann also grad nicht ausführlich antworten.

Aus meiner Sicht sollte immer gewährleistet sein:
--> Eigener Text, der von Zitaten entsprechend be/angereichert wird, sollte länger als das Zitat sein und zwar deutlich. Was in Sachen Zitat auch noch gut wäre, wenn man sieht welches Buch, Jahr, Seite etc.

Und ja, mir ist der Sinn des Zitierens in der Wissenschaft durchaus bewusst, schreibe da genug, so wie ich es aktuell hier sehe haben wir aber 90% Zitat und 10% Text drumherum. Und da kommen wir als Forum in Teufels Küche.

Von daher befürchte ich, dass du umschreiben musst :( Weil aktuell ist das hier hauptsächlich zitierter Text und eigenen, hauptsächlichen Gedankengang. Da ich aber nicht die Post bekomme, möge sich @Trinity oder @Merlin gerne melden, bin auch nicht rechtsfirm in den Themen.
 
Hahaha, ja, das ist allerdings wahr... 90:10% :D
Ich hab mir dabei nur gedacht, wenn die Stichworte gesammelt sind, dann muss man sie dann nicht mehr aus den Meinungen heraus suchen und findet sie leichter ganz am Anfang des Themas.
Ich hab nämlich den Fehlgedanken gehabt, und den ganzen "möglichen" Thread als ein einziges ... hmm... "Werk" betrachtet. XD

Also gut, dann schreib ich den zweiten Post um, und teile die Zitate auf.
Der erste sollte mit "annähernd" Bildschirmlänge noch im Rahmen sein. Werd mal schauen, ob ich da noch ein gutes Kommentar oder ne Meinung drunter bringe... 😅

Durch das Stichwort an sich müsste man es aber im Wörterbuch dann gut finden, da es ja dort ansich alphabetisch geordnet ist. ;)

Wenn es in Ordnung ist, dann würd ich die Zitate trotzdem gerne wortwörtlich so belassen, zwecks Glaubwürdigkeit und Herleitung der daraus gezogenen Schlüsse.
Ich hoffe das geht dann so klar.

Upps, und schon waren sie weg... XD
 
Nach Unterhaltung mit GG beschlossen, die Beiträge ausnahmsweise zuzulassen.
 
Zurück
Oben